Existenzsicherung

Die Sicherung der eigenen Existenz ist immer am wichtigsten. Daher sollte man der Begleichung existenzbedrohender Schulden und Pfändungsmaßnahmen absoluten Vorrang einräumen und tätig werden bei:

Kontopfändung

Eine Kontopfändung bedroht die Existenz unmittelbar. Oft erfährt man von der Pfändung erst, wenn man am Bankautomat Geld abheben will, aber stattdessen überraschend die Karte eingezogen wird. Ist das Konto gepfändet, wird es für vier Wochen gesperrt, d.h. die Bank darf weder an den Kontoinhaber auszahlen noch an den Pfändungsgläubiger. Außerdem werden Daueraufträge und Lastschriften nicht mehr ausgeführt, sodass man in kurzer Zeit noch mehr Schulden hat – Miete und Strom, Versicherungsbeiträge, Telefon- und Handyrechnungen, Rundfunkbeiträge (früher GEZ) und Kabelgebühren usw. Nach Ablauf der vier Wochen muss die Bank das gesamte Konto-Guthaben an den Pfändungsgläubiger überweisen. Um das zu verhindern, besteht die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Seit dem 01.01.2012 kann man sein Kontoguthaben nur noch mittels eines Pfändungsschutzkontos vor Pfändung schützen. Das Konto muss innerhalb der 4-wöchigen Sperrfrist in ein P-Konto umgewandelt sein.
Jedes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Wichtig ist, dass das Girokonto nicht im Minus ist. Die Banken sind auf Antrag verpflichtet, eine Umwandlung innerhalb von 4 Geschäftstagen vorzunehmen. Man kann nur ein P-Konto pro Person führen. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Eheleuten) darf nicht als P-Konto geführt werden, sondern muss in zwei Konten aufgeteilt und kann d

Mietschulden/Energierückstände

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn:

der Rückstand bei zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als eine Monatsmiete beträgt (z.B. 1 Miete plus 1 Euro), immer wieder Teilbeträge der Miete offen bleiben, sodass ein Gesamtrückstand von zwei vollen Monatsmieten entsteht. Nach der fristlosen Kündigung kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen und vor Gericht ein Räumungsurteil erwirken. Mit dem Räumungsurteil kann er den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung beauftragen.

Was tun bei einer fristlosen Kündigung?
Man kann beim Sozialamt ein Darlehen für die Übernahme der Mietrückstände beantragen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 SGB XII.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können bei der Mainarbeit (Stadt Offenbach) oder der ProArbeit (Kreis Offenbach) einen Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden stellen. Die Rückstände können/sollen übernommen werden, wenn durch die Schulden die Arbeitsaufnahme oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis gefährdet werden. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Das Darlehen wird durch Einbehaltung von monatlich 10% des maßgeblichen Regelsatzes getilgt.

Energierückstände

Gleiches gilt für Energierückstände und Einstellung der Strom- und Gasversorgung oder Androhung der Einstellung. Schulden können darlehensweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Erklärvideo: Hilfreiche Tipps zur Wohnraumsicherung

Geldstrafen/Geldbußen

Geldstrafen

Wenn man eine Geldstrafe nicht bezahlt, droht Haft (Ersatzhaft). Es gibt drei Möglichkeiten, mit Geldstrafen umzugehen:

  • Bezahlen.
    Wenn man den Betrag nicht auf einmal bezahlen kann, besteht die Möglichkeit, Raten zu vereinbaren.
  • Abarbeiten.
    Man kann die Strafe durch gemeinnützige Arbeit bei sozialen oder kirchlich-caritativen Einrichtungen tilgen.
  • Absitzen.
    Man sitzt die Strafe im Gefängnis ab. Die Anzahl der Tagessätze, zu denen man verurteilt wurde, entspricht der Anzahl der Hafttage.
    Anträge auf Ratenzahlung sowie gemeinnützige Arbeit finden Sie auf dieser Seite unter dem Menüpunkt Service.

Geldbußen

Ein Bußgeld muss bezahlt werden, da sonst Erzwingungshaft droht. Damit soll der zahlungsfähige aber zahlungsunwillige Schuldner gezwungen werden, die Geldbuße zu bezahlen. Die Haft ist keine Strafe für die dem Bußgeld zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit, sondern ein Beugemittel zur Erzwingung einer Handlung. Sie darf nicht mehr als sechs Wochen betragen für ein Bußgeld. Bei mehreren Geldbußen darf die Haftdauer drei Monate nicht übersteigen. Aber: Die Haft befreit nicht von der Zahlungspflicht, d.h. man kann eine Geldbuße nicht absitzen wie eine Geldstrafe.

Was tun, wenn man das Bußgeld nicht zahlen kann? – Man sollte Kontakt mit der Bußgeldstelle aufnehmen und Unterlagen vorlegen, die beweisen, dass man zahlungsunfähig ist, z.B. Hartz-IV-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung etc. und Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen. Wenn man seine Zahlungsunfähigkeit erklärt und belegt, darf es nicht zur Erzwingungshaft kommen.

Existenzsicherung

Die Sicherung der eigenen Existenz ist immer am wichtigsten. Daher sollte man der Begleichung existenzbedrohender Schulden und Pfändungsmaßnahmen absoluten Vorrang einräumen und tätig werden bei:

  • Kontopfändung
  • Mietschulden
  • Energierückständen
  • Geldstrafen
  • Geldbußen

Kontopfändung

  • Eine Kontopfändung bedroht die Existenz unmittelbar. Oft erfährt man von der Pfändung erst, wenn man am Bankautomat Geld abheben will, aber stattdessen überraschend die Karte eingezogen wird. Ist das Konto gepfändet, wird es für vier Wochen gesperrt, d.h. die Bank darf weder an den Kontoinhaber auszahlen noch an den Pfändungsgläubiger. Außerdem werden Daueraufträge und Lastschriften nicht mehr ausgeführt, sodass man in kurzer Zeit noch mehr Schulden hat – Miete und Strom, Versicherungsbeiträge, Telefon- und Handyrechnungen, Rundfunkbeiträge (früher GEZ) und Kabelgebühren usw. Nach Ablauf der vier Wochen muss die Bank das gesamte Konto-Guthaben an den Pfändungsgläubiger überweisen. Um das zu verhindern, besteht die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto zu beantragen.
  • Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
    Seit dem 01.01.2012 kann man sein Kontoguthaben nur noch mittels eines Pfändungsschutzkontos vor Pfändung schützen. Das Konto muss innerhalb der 4-wöchigen Sperrfrist in ein P-Konto umgewandelt sein.
    Jedes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Wichtig ist, dass das Girokonto nicht im Minus ist. Die Banken sind auf Antrag verpflichtet, eine Umwandlung innerhalb von 4 Geschäftstagen vorzunehmen. Man kann nur ein P-Konto pro Person führen. Ein Gemeinschaftskonto (z.B. von Eheleuten) darf nicht als P-Konto geführt werden, sondern muss in zwei Konten aufgeteilt und kann danach in zwei Einzel-P-Konten umgewandelt werden.
  • Grundfreibetrag
    Ab dem 1.7.2017 ist ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.133,80 Euro monatlich automatisch pfandfrei. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit handelt.
  • Erhöhung des Grundfreibetrages / P-Kontobescheinigung
    Hat man Unterhaltsverpflichtungen (für seine Familie) oder nimmt man Sozialleistungen für Dritte (z.B. Partner/-in, Stiefkind) entgegen, kann man den Grundfreibetrag erhöhen lassen. Dafür muss man der kontoführenden Bank eine entsprechende Bescheinigung (P-Kontobescheinigung) vorlegen. Diese erhält man unter Vorlage von Unterlagen, die die Unterhaltsverpflichtung/-en belegen bei folgenden Stellen:
  • Sozialleistungsträger (z.B. ProArbeit, MainArbeit, Sozialamt),
  • Familienkasse,
  • Arbeitgeber,
  • Rechtsanwälte/Steuerberater und
  • gemäß § 305 Abs. 1 InsO anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, wie unsere.

Eine P-Kontobescheinigung erhält man bei unseren Beratungsstellen kostenlos.

Freibeträge des P-Kontos:

  • 1.133,80 Euro: Grundfreibetrag ohne Unterhaltsverpflichtung
  • 1.560,51 Euro: 1 Unterhaltsverpflichtung
  • 1.798,24 Euro: 2 Unterhaltsverpflichtungen
  • 2.035,97 Euro: 3 Unterhaltsverpflichtungen
  • 2.273,70 Euro: 4 Unterhaltsverpflichtungen
  • 2.511,43 Euro: 5 und mehr Unterhaltsverpflichtungen

Zusätzlich pfandfrei sind einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Lernmittel, Erstausstattung) sowie Kindergeld und Unterhaltsvorschuss, die auf das gepfändete Konto fließen.

Übertragung von Guthaben in Folgemonat
Wurde das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest in den Folgemonat übertragen und steht dann zusätzlich zum geschützten neuen Monatsguthaben zur Verfügung.
ABER: Guthaben darf nur 1 x in den Folgemonat übertragen werden.

Beispiel: Geldeingang 1.000 Euro am 30. März. Da der Monat März schon zu Ende ist, werden die 1.000 Euro in den April übertragen (= 1 x übertragen). Sollte bis Ende April nur 900 Euro verbraucht worden sein und ein Rest von 100 Euro in den Mai übertragen werden, so dürfen die 100 Euro im Mai gepfändet werden, wenn eine Kontopfändung vorliegt.

MERKE: Geld, das in einem Monat (Monat 1) auf das Konto eingeht, sollte am Ende des Folgemonats (Monat 2) vom Konto weg sein (überwiesen, abgebucht, abgehoben). Was davon im übernächsten Monat (Monat 3) noch drauf ist, darf gepfändet werden!

Mietschulden

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn:

  • der Rückstand bei zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als eine Monatsmiete beträgt (z.B. 1 Miete plus 1 Euro).
  • immer wieder Teilbeträge der Miete offen bleiben, sodass ein Gesamtrückstand von zwei vollen Monatsmieten entsteht.

Nach der fristlosen Kündigung kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen und vor Gericht ein Räumungsurteil erwirken. Mit dem Räumungsurteil kann er den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung der Wohnung beauftragen.

Was tun bei einer fristlosen Kündigung?
Man kann beim Sozialamt ein Darlehen für die Übernahme der Mietrückstände beantragen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 36 SGB XII.
Bezieher von Arbeitslosengeld II können bei der Mainarbeit (Stadt Offenbach) oder der ProArbeit (Kreis Offenbach) einen Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden stellen. Die Rückstände können/sollen übernommen werden, wenn durch die Schulden die Arbeitsaufnahme oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis gefährdet werden. Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. Das Darlehen wird durch Einbehaltung von monatlich 10% des maßgeblichen Regelsatzes getilgt.

Energierückstände

Gleiches gilt für Energierückstände und Einstellung der Strom- und Gasversorgung oder Androhung der Einstellung. Schulden können darlehensweise übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Geldstrafen

Wenn man eine Geldstrafe nicht bezahlt, droht Haft (Ersatzhaft). Es gibt drei Möglichkeiten, mit Geldstrafen umzugehen:

  • Bezahlen. Wenn man den Betrag nicht auf einmal bezahlen kann, besteht die Möglichkeit, Raten zu vereinbaren.
  • Abarbeiten. Man kann die Strafe durch gemeinnützige Arbeit bei sozialen oder kirchlich-caritativen Einrichtungen tilgen.
  • Absitzen. Man sitzt die Strafe im Gefängnis ab. Die Anzahl der Tagessätze, zu denen man verurteilt wurde, entspricht der Anzahl der Hafttage.

Anträge auf Ratenzahlung sowie gemeinnützige Arbeit finden Sie auf dieser Seite unter dem Menüpunkt Service.

Geldbußen

Ein Bußgeld muss bezahlt werden, da sonst Erzwingungshaft droht. Damit soll der zahlungsfähige aber zahlungsunwillige Schuldner gezwungen werden, die Geldbuße zu bezahlen. Die Haft ist keine Strafe für die dem Bußgeld zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit, sondern ein Beugemittel zur Erzwingung einer Handlung. Sie darf nicht mehr als sechs Wochen betragen für ein Bußgeld. Bei mehreren Geldbußen darf die Haftdauer drei Monate nicht übersteigen. Aber: Die Haft befreit nicht von der Zahlungspflicht, d.h. man kann eine Geldbuße nicht absitzen wie eine Geldstrafe.

Was tun, wenn man das Bußgeld nicht zahlen kann? – Man sollte Kontakt mit der Bußgeldstelle aufnehmen und Unterlagen vorlegen, die beweisen, dass man zahlungsunfähig ist, z.B. Hartz-IV-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnung etc. und Nachweise über Unterhaltsverpflichtungen. Wenn man seine Zahlungsunfähigkeit erklärt und belegt, darf es nicht zur Erzwingungshaft kommen.