Glossar

Primärschulden

Das sind Schulden, die unmittelbar die eigene Existenz bedrohen – wie Mietrückstände, Energierückstände (Strom) oder Geldstrafen. Mietrückstände führen schlimmstenfalls zum Verlust der Wohnung und Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Bei Stromrückständen wird der Strom abgestellt. Bei nicht bezahlten Geldstrafen droht Ersatzhaft (Gefängnis). Daher sind diese Schulden immer am wichtigsten. Andere Schulden können/müssen warten.

Schuldner

Ein Schuldner ist eine Person, eine Firma oder eine Behörde, die einem Gläubiger Geld zu zahlen hat, z.B. die Miete, die Telefonrechnung, die Kreditrate oder die Steuern.

Gläubiger

Ein Gläubiger ist eine Person, eine Firma oder eine Behörde, der man Geld schuldet, z.B. der Vermieter, die Telefongesellschaft, die Bank oder das Finanzamt.

Gläubigervertreter

Ein Gläubigervertreter (Inkassobüro oder Rechtsanwalt) vertritt die Interessen eines Gläubigers. Der Gläubigervertreter hat die Aufgabe, für den Gläubiger die offenen Rechnungen und Forderungen einzuholen. Also dafür zu sorgen, dass der Schuldner seine Schulden bezahlt. Dafür darf er nur gesetzlich vorgegebene Mittel anwenden.

Mahnbescheid

Wenn der Schuldner seine Rechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt, kann der Gläubiger oder sein Rechtsanwalt die Forderung gerichtlich geltend machen. Dazu beantragt er einen gerichtlichen Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner zugestellt und zeigt ihm, dass es nun ernst für ihn wird. Wenn der Mahnbescheid zu Unrecht erfolgt, kann der Schuldner einen Widerspruch dagegen einlegen (Frist: 14 Tage ab Zustellung). Dann entscheidet der Gläubiger, ob er Klage erhebt.

Vollstreckungsbescheid

Wenn der Schuldner keinen Widerspruch eingelegt hat und immer noch nicht zahlt, kann der Gläubiger oder sein Rechtsanwalt einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser wird dem Schuldner wieder zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner einen Einspruch einlegen (Frist: 14 Tage ab Zustellung). Der Vollstreckungsbescheid stellt einen „Schuldtitel“ dar, mit dem der Gläubiger beim Schuldner pfänden darf, z.B. den Lohn, das Guthaben auf dem Bankkonto oder das Auto mit Hilfe des Gerichtsvollziehers etc. Die Forderung gilt dann als „tituliert“.

Merke: Ist die Forderung tituliert und die Rechtsmittelfrist vorüber, dann kann sie nur noch in ganz wenigen Ausnahmen angegriffen werden. Ein Schuldtitel ist in Deutschland nahezu unangreifbar. Daher ist es wichtig, den Inhalt von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sorgfältig zu prüfen.

Lohn- und Gehaltspfändung

Wenn eine solche z.B. beim Arbeitgeber eingeht, muss dieser den pfändbaren Lohnanteil an den Gläubiger überweisen. Was vom Lohn oder Gehalt pfändbar ist, bestimmt die gesetzliche Pfändungstabelle und andere Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Nettoeinkommen bis zu 1.259,99 Euro ist bei einem Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung pfandfrei. Jährlich zum 1. Juli wird die Tabelle angepasst.

Sachpfändung

Erfolgt durch den Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners. Es dürfen aber nur solche Gegenstände gepfändet werden, die wertvoll und bezahlt sind und die nicht zur Sicherung der Existenz benötigt werden.

Beispiel: Ein Flachbildfernseher, der mindestens 500 Euro wert ist, kann gepfändet werden, aber dafür muss ein billigeres und einfacheres Gerät zur Verfügung gestellt werden (Austauschpfändung).

Ist die Wohnung „normal“ ausgestattet, gibt es nichts zu pfänden – keine Küchenmöbel, keine Wohnzimmermöbel, keine Schlafzimmermöbel. So genannte „Kahlpfändungen“ sind in Deutschland verboten.

Ein Auto kann gepfändet werden, wenn es nachweislich nicht für die Ausübung des Berufes benötigt wird. Auch hier entscheidet der Wiederverkaufswert.

Vermögensauskunft (VA)

Wurde früher eidesstattliche Versicherung genannt, noch früher Offenbarungseid. Das ist eine Offenlegung des Einkommens und Vermögens des Schuldners. Ein Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer VA beauftragen. Der Schuldner muss dann einen Fragebogen (siehe www.forum-schuldnerberatung.de Formulare und Checklisten) ausfüllen und an Eides statt die Wahrheit der gemachten Angaben versichern. Wer unwahre Aussagen macht, begeht einen Meineid, der strafrechtlich verfolgt werden kann.

In einer VA muss auch angegeben werden, wo noch Vermögenswerte sind, z.B. eine Kapitallebensversicherung, ein Bausparvertrag, Wertpapiere oder ein Sparbuch. All das kann dann vom Gläubiger gepfändet werden.

Ausnahme: staatlich geförderte Riester- und Rürup-Rente, aber auch andere Altersvorsorgemodelle, wenn bestimmte Regeln eingehalten werden.

Die Vermögensauskunft gilt ab 1.1.2013 für die Dauer von 2 Jahren (früher 3 Jahre).

Haftbefehl

Wenn man sich weigert, die Vermögensauskunft (VA) abzugeben, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen. Dann wird man durch den Gerichtsvollzieher verhaftet, um die VA zu leisten. Danach geht man wieder nach Hause. Nur wer die VA auch bei diesem Termin verweigert, kann in „Erzwingungshaft“ genommen werden, für maximal 6 Monate.

Erbe und Schulden

So wie man Vermögen erben kann, kann man auch Schulden erben. Allerdings hat man das Recht, das überschuldete Erbe beim Nachlassgericht (Amtsgericht des Wohnortes des Verstorbenen) auszuschlagen. Frist: 6 Wochen nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und des Erbfalles. Wenn man innerhalb der Frist nicht erfahren kann, ob das Erbe überschuldet ist, kann man eine Nachlassverwaltung bzw. die Nachlassinsolvenz beantragen. Damit wird die Haftung auf das tatsächlich vorhandene Vermögen (Erbmasse) beschränkt. Das eigene Vermögen des Erben wird dadurch geschützt.

Merke: Jeder Erbe in der gesetzlichen Erbfolge muss in diesem Fall das Erbe ausschlagen.

Dies gilt für Deutschland. Jedes Land hat sein eigenes Erbrecht. Es gilt immer das Erbrecht des Erblassers (= der Verstorbene).

Gerichtsvollzieher

Ein Gerichtsvollzieher (GV) ist ein Beamter der Justiz. Er hat u.a. die Aufgabe, die Geldforderung eines Gläubigers gegen den Schuldner durchzusetzen. Im Auftrag des Gläubigers, der einen Schuldtitel gegen den Schuldner hat, pfändet der GV in der Wohnung des Zahlungspflichtigen (siehe Sachpfändung). Er nimmt die Vermögensauskunft ab und führt auch Zwangsräumungen von Wohnungen durch, wenn es ein gerichtliches Räumungsurteil gibt. Man kann auch Ratenzahlungen mit ihm vereinbaren. Dazu bedarf es aber noch der Zustimmung des Gläubigers.

Öffentliche Gläubiger

Öffentliche Gläubiger haben im Gegensatz zu allen anderen Gläubigern (Banken, Firmen) eine eigene Vollstreckungshoheit. Öffentliche Gläubiger sind z.B. Finanzamt, Arbeitsamt, öffentliche Rundfunkanstalten (z.B. Hessischer Rundfunk), Kommunen (Sozialamt, Jugendamt), gesetzliche Krankenkassen etc. Diese müssen kein gerichtliches Mahnverfahren durchlaufen, um ihre Forderungen zu titulieren. Der bestandskräftige Leistungsbescheid stellt bereits einen Schuldtitel dar, aus dem vollstreckt werden kann. Es werden dann die Vollstreckungsstellen einzelner Behörden tätig (z.B. Hauptzollamt für das Arbeitsamt, Stadtkasse für das Sozialamt, das Finanzamt für sich selbst usw.). Sie verfügen über Vollziehungsbeamte (anstatt Gerichtsvollzieher). Die Vollstreckungsstellen erlassen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mit der Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen des Schuldners genommen werden kann.

Pfändungsbeschluss

Mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfüb) kann ein Gläubiger beim Schuldner oder Drittschuldner pfänden. Der Gläubiger beantragt unter Vorlage eines vollstreckbaren Schuldtitels den Erlass eines Pfüb beim Vollstreckungsgericht. Das zuständige Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Ohne den Schuldner zuvor anzuhören, erlässt der Rechtspfleger den Pfüb. Der Pfändungsbeschluss wird durch den Gerichtsvollzieher beim Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber, Arbeitsamt, Rententräger, Bank) oder Schuldner zugestellt.

Beispiel Einkommenspfändung: Der Pfändungsbeschluss wird bei einer Einkommenspfändung dem Drittschuldner, in diesem Fall dem Arbeitgeber, förmlich zugestellt. Eine Ausfertigung erhält der Schuldner. Der Arbeitgeber des Schuldners hat dann die Pflicht, den nach gesetzlicher Pfändungstabelle pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteil seines Mitarbeiters an den Pfändungsgläubiger abzuführen. Der unpfändbare Einkommensanteil (Existenzminimum) verbleibt dem Schuldner zum Leben (siehe auch Pfändungsschutz).

Schuldtitel

Unter dem Begriff Schuldtitel fallen solche Vollstreckungstitel, mit denen der Gläubiger beim Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben kann, d.h. durch den Vollstreckungstitel muss der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers urkundlich ausgewiesen sein. Häufig vorkommende Titel:

  • Vollstreckungsbescheid: Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, der einem Versäumnisurteil gleichsteht. Mit Hilfe des Vollstreckungsbescheides kann der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher beauftragen, beim Schuldner zu pfänden.
  • Urteil: Vollstreckungstitel ist ein Endurteil (§ 300 Zivilprozessordnung), wenn es formell rechtskräftig geworden ist, d.h. die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist. Ein häufig vorkommendes Urteil ist ein Versäumnisurteil. Dies ergeht, wenn der Beklagte nicht zum Gerichtstermin erschienen ist und seine Ansicht nicht dargelegt hat. Dann entscheidet das Gericht immer zugunsten des Klägers.
  • Notarielles Schuldanerkenntnis: Dies ist eine Urkunde, die von einem deutschen Gericht oder einem Notar innerhalb der Befugnisse in einer vorgeschriebenen Form aufgenommen worden ist. Diese Art der Anerkenntnis basiert aber auf einer freiwilligen Handlung des Schuldners. Wichtig ist für diese Form, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen wird.

Verjährung

Seit dem 01.01.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Zum Beispiel ist eine Versandhausbestellung mit Rechnung vom 15.08.2017 am 01.01.2021 verjährt. Danach kann der Rechnungsbetrag zwar noch gefordert werden, aber der Schuldner hat dann ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich berufen muss („Hiermit erhebe ich die Einrede der Verjährung hinsichtlich Ihrer Forderung.“).

Wenn der Gläubiger jedoch seine Forderung titulieren lässt, z.B. durch einen Vollstreckungsbescheid, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Daneben gibt es noch andere Verjährungsfristen (Schadensersatz, Darlehen, Forderungen öffentlicher Gläubiger etc.) auf die hier nicht eingegangen werden kann.

Zahlungsverzug

Wenn eine Forderung fällig ist und man sie nicht bezahlt, kommt man in Zahlungsverzug. Das berechtigt den Gläubiger, Verzugszinsen zu berechnen. In Verzug kommt man auf verschiedene Weise:

  • Durch Mahnung/Zahlungserinnerung
  • Durch das Überschreiten eines bestimmten Zahlungsdatums in der Rechnung, z.B. zahlbar zum 15. des Monats
  • Durch Überschreiten einer in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, z.B. zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung
  • Automatisch nach 30 Tagen, wenn weiter nichts in der Rechnung angegeben ist

Verzugszinsen

Durch den Zahlungsverzug (Verzögerung) entsteht dem Gläubiger in der Regel ein Verzugsschaden, den er beim Schuldner in Form von Verzugszinsen wiederum geltend machen kann.

Für Verbraucherdarlehen bzw. Teilzahlungsgeschäfte ist die Höhe des Verzugszinses gesetzlich festgelegt.

Es gilt die Formel Basiszinssatz plus 5%. Ab dem 1.7.2021 beträgt der Basiszins –0,88% (negativer Basiszins). Der pauschalierte Verzugszins beträgt also 4,12%. Wenn ein Gläubiger einen höheren Verzugsschaden als diese Pauschale geltend machen will, muss er diesen detailliert nachweisen. Der Basiszins wird zweimal im Jahr angepasst, immer zum 1. Januar und zum 1. Juli (www.bundesbank.de).

Inkassobüros

Inkassobüros ziehen Forderungen für Dritte (Gläubiger) ein. Werden Rechnungen nicht bezahlt und platzen Kredite, schalten viele Unternehmen und Banken Inkassobüros ein. Die Forderungen werden „ausgelagert“. Die Inkassofirmen handeln auf Rechnung des Ursprungsgläubigers.

Manchmal kaufen Inkassounternehmen aber auch Forderungen für einen Bruchteil der Schuldsumme auf und werden dann selbst neuer Gläubiger.

Beispiel: Eine titulierte Forderung in Höhe von 5.000 Euro wird von einem Inkassobüro für 15% (= 750 Euro) gekauft. Obwohl nur 750 Euro bezahlt wurden, darf das Inkassobüro aber trotzdem die ganzen 5.000 Euro vom Schuldner fordern.